Durch die
Verwaltung ist zu prüfen, ob in § 3 Abs. 5
die Regelung, „…die Grundstücksseite
zugrunde gelegt, die durch
die Postanschrift
bestimmt ist.„ entfernt werden kann.
Das heisst, dass
alle an das Grundstück angrenzenden Straßen als Frontmeter für die
Gebührenberechnung die Basis bilden.