Durch die Verwaltung ist zu prüfen, ob in § 3 Abs. 5

die Regelung, „…die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die durch

die Postanschrift bestimmt ist.„ entfernt werden kann.

Das heisst, dass alle an das Grundstück angrenzenden Straßen als Frontmeter für die Gebührenberechnung die Basis bilden.