Sitzung: 25.06.2012 Gemeindevertretung
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: DS 330/2012/08-14
Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Hoppegarten beschließt auf
der Grundlage des § 16 Kita-Gesetz die Regelung zur Zuschussfinanzierung an
Kindertagesstätten in „Freier Trägerschaft“ in der Gemeinde Hoppegarten wie
folgt: Voraussetzung für die
Gewährung von Zuschüssen ist:
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Gewährung des Zuschusses: Sind die Voraussetzungen für
die Gewährung von Zuschüssen erfüllt, ist dem „Freien Träger“ auf der
Grundlage des § 16 Kita-Gesetzes –Finanzierung der
Kindertagesbetreuungsangebote – der Zuschuss zu den Betriebs-und
Personalkosten zu gewähren. Art und Höhe des Zuschusses Die Gemeinde Hoppegarten
stellt dem „Freien Träger“ für den beantragten Zeitraum eine pauschalierte
Summe zur Verfügung, maximal 1.125,00 Euro pro Kind pro Jahr. Der
Zuschusszeitraum ist das im Bescheid ausgewiesene Haushaltsjahr. Die Höhe des
Zuschusses für die Einrichtung wird auf der Grundlage der tatsächlich
ermittelten Platzkosten der in der Trägerschaft der Gemeinde Hoppegarten
befindlichen Kindertagesstätten jährlich neu errechnet. Zahlungsweise Die Auszahlung der
bewilligten Zuschüsse erfolgt monatlich, jeweils zum 1. des ersten Monats des
laufenden Quartals lauf das vom Träger benannte Konto. Verwendungsnachweis Die Nachweise über die
Verwendung des Zuschusses für das Zuwendungsjahr sind bis zum 31.03. des
Folgejahres des Zuschusszeitraumes gegenüber der Gemeinde zu erbringen.
Ergeben sich bei der Nachweisprüfung geringere Aufwendungen als im Bescheid
festgesetzt, hat der Träger die Differenzsumme an die Gemeinde zu zahlen. |