Beschlussvorschlag: |
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Die Gemeindevertretung beschließt: §5 „4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen
ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 100.000 € und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen
Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 300.000 € festgesetzt.“ wie folgt zu ändern: „4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen
ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 50.000 € und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen
Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000 € festgesetzt.“ |