Beschlussvorschlag: |
Hiermit
erklärt die Gemeinde Hoppegarten,
dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n. F. für sämtliche nach dem 31. Dezember
2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeübte Tätigkeitsbereiche und damit
verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.
Dezember 2015 zur Anwendung kommen soll. Uns ist bekannt, dass die Erklärung
für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinde Hoppegarten gilt und nur mit Wirkung
für das Folgejahr widerrufen werden kann. |