Beschlussvorschlag: |
Der SC Dynamo Hoppegarten e.V. (im
Folgenden auch Verein genannt) bekommt aus verschiedenen Bereichen des
Haushaltes Zuschüsse und Haushaltsmittel. Der Hauptausschuss beschließt die
ausnahmslose Sperrung aller Haushaltsmittel für den Verein mit sofortiger Wirkung,
soweit diese nicht aufgrund einer gesetzlichen oder bereits bestehenden
vertraglichen Verpflichtung im Haushalt eingestellt sind. Neue vertragliche
Verpflichtungen dürfen nicht eingegangen werden, freiwillige Ausgaben nicht
geleistet werden.
Der Bürgermeister hat dem Hauptausschuss
alle bestehenden Zahlungsverpflichtungen unverzüglich, spätestens bis zur
kommenden Sitzung mitzuteilen.
Die Aufhebung des Sperrvermerkes setzt
voraus, dass der Verein die Verwendung aller Zuwendungsmittel der Gemeinde
Hoppegarten der Jahre 2014, 2015 und 2016 lückenlos nachweist. Hierzu ist die
Vorlage aller Verwendungsnachweise inklusive 100% der jeweils dazugehörigen
Belege (gemäß den jeweiligen Förderrichtlinien) unabdingbar. Darüber hinaus hat
der Verein gegenüber der Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung seine
aktuelle Gesamtfinanzlage, ebenso die der Vorjahre (2014, 2015 und 2016) anhand
von nachweislich aussagekräftigen Unterlagen aufzuzeigen. Unentbehrlich sind
hierbei die Steuerbescheide der angegebenen Jahre (alternativ: geprüfte
Jahresabschlüsse), ein aktuell gültiger Gemeinnützigkeitsnachweis, eine
aktuelle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2016, Mitgliedernachweise und
Berechnungen/Berechnungsmodelle der Mitgliedsbeitragsstruktur, ebenso die Darlegung
weiterer Refinanzierungsmodelle und -möglichkeiten, derer sich der Verein
derzeit bedient, unter Berücksichtigung aller Bereiche, die finanzielle
Auswirkung auf den Verein haben, wie z. B. Rehasport (Refinanzierung
Krankenkasse), Vermietung etc..
Ferner erhält der Bürgermeister den
Auftrag, bis zum 30. Juni 2017 die laut Pachtvertrag zwischen dem Verein und
der Gemeinde über die Nutzung der Sporthalle durch den Verein für die weitere
kostenfreie Nutzung erforderlichen Unterlagen vom Verein bzw. den Nachweis der
Beantragung der Ausstellung eines neuen Freistellungsbescheids gem. §§ 51ff. AO
(Gemeinnützigkeit) abzufordern. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist bzw.
einer angemessenen Nachfrist ist eine marktübliche Pacht für die gemeindeeigene
Sporthalle zu ermitteln und (auch rückwirkend) beizutreiben. Das Nähere hierzu
regelt der mit dem Verein abgeschlossene Pachtvertrag.
Ausgereichte Zuwendungsmittel, für die
ein Verwendungsnachweis säumig ist bzw. für die kein vollständiger
Verwendungsnachweis gemäß den jeweiligen Förderrichtlinien trotz Fristsetzung
vorliegt, sind anteilmäßig bzw. insgesamt zurückzufordern. Über ausstehende
bzw. unvollständige Verwendungsnachweise ist der Hauptausschuss unverzüglich,
spätestens bis zur kommenden Sitzung zu informieren.