Beschlussvorschlag: |
Die
Gemeindevertretung Hoppegarten stellt gemäß § 79 BbgKVerf fest, dass die
Grundstücke in der Gemarkung Dahlwitz-Hoppegarten, Flur 3, Flurstücke 1189,
1205, 1207, 1213, 1223, 1563 und 1564 für die Erfüllung gemeindlicher
Aufgaben in absehbarer Zeit nicht notwendig sind. Die
Gemeindevertretung beschließt die öffentliche Ausschreibung der Grundstücke
zur Vergabe in Erbbaupacht bzw. zum
Verkauf und beauftragt die Gemeindeverwaltung mit der Umsetzung. |