Beschlussvorschlag: |
Die
Gemeindevertretung Hoppegarten stellt gemäß § 79 Abs. 1 BbgKVerf fest, dass
das Grundstück in der Gemarkung Dahlwitz-Hoppegarten, Flur 3, Flurstück 1163
(681 m²) für die Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht notwendig
ist. Die
Gemeindevertretung beschließt den Verkauf des Grundstücks an die derzeitigen
Erbbauberechtigten zum noch zu ermittelnden aktuellen Ankaufswert. Die Kosten
für das Gutachten sowie des Kaufvertrages und seiner Durchführung sind durch
die Antragsteller zu tragen. Die
Gemeindevertretung erteilt eine Belastungsvollmacht zur Bestellung von
Grundpfandrechten vor Eigentumsumschreibung in max. Höhe des Kaufpreises. |