Beschlussvorschlag: (Lt. Antrag des Einreichers)

 

1. Der Bürgermeister wird beauftragt zu prüfen, welche Voraussetzungen für den Bau und die Betreibung eines kommunalen Stromwerkes zu erfüllen sind. In die Prüfung sind ausschließlich die Formen der Stromerzeugung aus Erneuerbaren

Energien einzubeziehen. Mögliche Flächen für die Umsetzung (Energieerzeugungsflächen und Fläche Stromwerk) sind darzustellen (siehe Antrag Ausweisung von Flächen für die Gewinnung Erneuerbarer Energien).

 

Ziel eines kommunalen Stromwerkes soll es sein, vorrangig den Einwohner*innen der Gemeinde, aber auch den ortsansässigen Unternehmen eine gesicherte und preislich stabile Stromversorgung anzubieten.

 

Um den Bürger*innen eine regionale Investitionsmöglichkeit anzubieten, die Kunden*innenbindung zu verstärken und Bürger*innen am Unternehmenserfolg zu beteiligen, soll bei zukünftigen Entscheidungen über die Gesellschafterstruktur eines kommunalen Stromwerkes eine Möglichkeit zur Beteiligung von Bürger*innen an der Gesellschaft geprüft werden.

 

Mit einer finanziellen Bürger*innenbeteiligung am gemeindlichen Unternehmen, das wesentlich für die Energiewende vor Ort verantwortlich ist, sollen die Energiewende durch demokratische Teilhabe der Bevölkerung aus der Kommune (und den Umlandgemeinden) sowie soziale Anliegen vorangebracht werden. Die Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger*innen kann durch eine Beteiligungsgesellschaft (z.B. Genossenschaft) entstehen, die ihrerseits Anteile von X % bis X % an den Kommunalen Stromwerken erwerben kann.

 

2. Bei der Prüfung der kommunalen Stromgewinnung soll parallel auch die Variante einer ausschließlichen gemeindlichen Beteiligung an der Energiegewinnung untersucht werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Gemeinde Hoppegarten lediglich an Energiegewinnungsanlagen wie Solaranlagen oder Windräder das Eigentum erwirbt, der Betrieb aber durch in marktansässiges Energieunternehmen erfolgt. Das Eigentum soll mit dem Ziel erworben werden, den damit erzeugten Strom den Einwohner*innen und ortsansässigen Unternehmen der Gemeinde über entsprechende Tarife zur Verfügung stellen können. Die Möglichkeit der Preisbestimmung/-regulierung durch die Gemeinde muss dabei gewährleistet sein. Die Energiegewinnungsanlagen müssen hierbei nicht zwangsweise auf Gemeindegebiet aufgestellt werden.

 

 

Die Ergebnisse der Prüfung sind spätestens 6 Monate nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorzulegen.