Beschlussvorschlag: (Lt. Antrag des Einreichers) |
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1. Der Bürgermeister wird beauftragt zu
prüfen, welche Voraussetzungen für den Bau und die Betreibung eines
kommunalen Stromwerkes zu erfüllen sind. In die Prüfung sind ausschließlich
die Formen der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien einzubeziehen. Mögliche Flächen für die Umsetzung
(Energieerzeugungsflächen und Fläche Stromwerk) sind darzustellen (siehe
Antrag Ausweisung
von Flächen für die Gewinnung Erneuerbarer Energien). Ziel eines kommunalen Stromwerkes soll es sein, vorrangig den
Einwohner*innen der Gemeinde, aber auch den ortsansässigen Unternehmen eine
gesicherte und preislich stabile Stromversorgung anzubieten. Um den Bürger*innen eine regionale Investitionsmöglichkeit
anzubieten, die Kunden*innenbindung zu verstärken und Bürger*innen am
Unternehmenserfolg zu beteiligen, soll bei zukünftigen Entscheidungen über
die Gesellschafterstruktur eines kommunalen Stromwerkes eine Möglichkeit zur
Beteiligung von Bürger*innen an der Gesellschaft geprüft werden. Mit einer finanziellen Bürger*innenbeteiligung am gemeindlichen
Unternehmen, das wesentlich für die Energiewende vor Ort verantwortlich ist,
sollen die Energiewende durch demokratische Teilhabe der Bevölkerung aus der
Kommune (und den Umlandgemeinden) sowie soziale Anliegen vorangebracht
werden. Die Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger*innen kann durch eine
Beteiligungsgesellschaft (z.B. Genossenschaft) entstehen, die ihrerseits
Anteile von X % bis X % an den Kommunalen Stromwerken erwerben kann. 2. Bei der Prüfung der kommunalen
Stromgewinnung soll parallel auch die Variante einer ausschließlichen
gemeindlichen Beteiligung an der Energiegewinnung untersucht werden. Das
bedeutet beispielsweise, dass die Gemeinde Hoppegarten lediglich an
Energiegewinnungsanlagen wie Solaranlagen oder Windräder das Eigentum
erwirbt, der Betrieb aber durch in marktansässiges Energieunternehmen
erfolgt. Das Eigentum soll mit dem Ziel erworben werden, den damit erzeugten
Strom den Einwohner*innen und ortsansässigen Unternehmen der Gemeinde über
entsprechende Tarife zur Verfügung stellen können. Die Möglichkeit der
Preisbestimmung/-regulierung durch die Gemeinde muss dabei gewährleistet
sein. Die Energiegewinnungsanlagen müssen hierbei nicht zwangsweise auf
Gemeindegebiet aufgestellt werden. Die Ergebnisse der Prüfung sind spätestens 6 Monate nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorzulegen. |