Beschlussvorschlag: |
(lt. Einreicher) |
Die Gemeindevertretung Hoppegarten
beschließt die Gebührensatzung für die Reinigung öffentlicher Straßen der
Gemeinde Hoppegarten. |
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§ 1 Benutzungsgebühren Die Gemeinde Hoppegarten erhebt für die von ihr
nach Maßgabe der Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Hoppegarten in der
jeweils geltenden Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen,
Wege und Plätze Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 49 a Abs. 5
Nr. 3 BbgStrG. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf anliegende und
erschlossene Grundstücke, die an von der Gemeinde Hoppegarten gereinigten
Straßen liegen.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks.
Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in §
9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen
Personen des privaten bzw. des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des
Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte. Bei
ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des
Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück
ausübt. Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder
Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei Wohnungs- bzw. Teileigentum desselben Grundstückes wird die
Straßenreinigungsgebühr für das Grundstück festgesetzt. Der Bescheid wird an
den bestellten Verwalter gerichtet. Die Eigentümer haben der Gemeinde die
Anschrift des Verwalters mitzuteilen (kein Postfach). Ist kein Verwalter
bestellt oder haben die Eigentümer dessen Anschrift nicht bei der Gemeinde
angezeigt, wird der Gebührenbescheid einem Gebührenpflichtigen als
Gesamtschuldner bekannt gegeben.
(3) Im Fall eines Eigentumswechsels endet die Gebührenpflicht des
bisherigen Eigentümers am Ende des Monats, in dem die Rechtsänderung eintritt.
Maßgeblich ist die Änderung im Grundbuch. Der neue Eigentümer ist von Beginn
des darauffolgenden Monats an gebührenpflichtig. Von dieser Regelung bleiben
privatrechtliche Ansprüche des Veräußerers gegenüber dem Erwerber, die sich aus
dem Grundstückskaufvertrag ergeben, unberührt. Der bisherige und der neue
Gebührenpflichtige haben der Gemeinde den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang
der Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird (Frontlänge in Meter).
(2) Ein Grundstück ist dann erschlossen, wenn seine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, durch einen Zugang oder eine
Zufahrt möglich ist.
(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder
nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße,
so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße
zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt (Hinterliegergrundstücke).
Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der
Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder
einem Winkel von weniger von 45 ° verlaufen.
(4) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur
zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte
Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde
gelegt, die sich bei der gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie
ergeben würde (Straßenendanlieger).
(5) Liegt ein Grundstück an mehreren gebührenpflichtig zu reinigenden
Straßen, so wird jede Grundstücksseite entsprechen der jeweiligen
Reinigungsklasse der Straße zugrunde gelegt.
(6) Bei Feststellung der zu berechnenden Grundstückslängen werden
Bruchteile eines Meters kleiner als 50 cm abgerundet und ab 50 cm aufgerundet.
§ 4 Gebührensatz
(1) Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 von Hundert der Gesamtkosten
der Straßenreinigung einschl. die der Winterwartung nicht übersteigen.
(2) Die Gebühren betragen pro laufenden Meter nach § 3 zu berechnender
Grundstückslängen und Jahr:
- Reinigungsklasse 1 3,38 €
- Reinigungsklasse 2 1,11 €
- Reinigungsklasse 3 0,61 €
- Reinigungsklasse 4 3,38 €
§ 5 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren
(1) Die Gebühr ist eine Jahresgebühr, die mit Beginn des Kalenderjahres
entsteht.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die
satzungsmäßige Durchführung der Straßenreinigung erfolgt; sie erlischt mit dem
Ende des Monats, in dem die Straßenreinigung eingestellt wird.
(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt
und erhoben. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderung der Gebühr
erteilt. Die Gebühr kann gemeinsam mit anderen Steuern und/oder Abgaben der
Gemeinde erhoben werden.
(4) Die Gebühr wird in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum
15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig, bzw. zum 1.7. eines
jeden Jahres bei Jahreszahlern. Ist der Fälligkeitszeitpunkt mit Bekanntgabe
des Abgabenbescheides bereits überschritten, wird der auf diesen
Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig. Die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlung ergebenden
Nachzahlungsbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(5) Die Gebühr kann nicht erhoben, wenn
1. die Veröffentlichung einer Ausschreibung zur Erbringung einer
Straßenreinigungsleistung (allgemeine Reinigung, Laubentfernung, Winterdienst)
durch Dritte nicht mindestens 6 Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes
erfolgte,
2. eine Leistungserbringung durch die Gemeinde Hoppegarten ohne
vorherige Kosten- und Leistungsrechnung erfolgte,
3. eine Beschlussvorlage zur Zustimmung der Gemeindevertretung/des
Hauptausschusses für die Vergabe der Straßenreinigungsleistungen (allgemeinen
Reinigung, Winterdienst, Laubentsorgung) durch Dritte bzw. zur
Leistungserbringung durch die Gemeinde Hoppegarten nicht mindestens 3 Monate
vor Beginn des Leistungszeitraumes eingebracht wurde.
(6) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind die Zahlungen
auf der Grundlage der letzten Festsetzung zu entrichten.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Die Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der
Gemeinde Hoppegarten vom 10.10.2016 in der Fassung der ersten Änderungssatzung
vom 16.1.2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. Hoppegarten,
[...]
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit ordne ich die Bekanntmachung der „Gebührensatzung für die
Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Hoppegarten“ vom xx.xx.2024 im
„Amtsblatt der Gemeinde Hoppegarten mit den Ortsteilen Dahlwitz-Hoppegarten,
Hönow und Münchehofe“, 22. Jahrgang, Ausgabe xx/2024 an.