Beschlussvorschlag:

(lt. Einreicher)

Die Gemeindevertretung Hoppegarten beschließt die Gebührensatzung für die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Hoppegarten.

§ 1 Benutzungsgebühren Die Gemeinde Hoppegarten erhebt für die von ihr nach Maßgabe der Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Hoppegarten in der jeweils geltenden Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf anliegende und erschlossene Grundstücke, die an von der Gemeinde Hoppegarten gereinigten Straßen liegen.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten bzw. des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(2) Bei Wohnungs- bzw. Teileigentum desselben Grundstückes wird die Straßenreinigungsgebühr für das Grundstück festgesetzt. Der Bescheid wird an den bestellten Verwalter gerichtet. Die Eigentümer haben der Gemeinde die Anschrift des Verwalters mitzuteilen (kein Postfach). Ist kein Verwalter bestellt oder haben die Eigentümer dessen Anschrift nicht bei der Gemeinde angezeigt, wird der Gebührenbescheid einem Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner bekannt gegeben.

(3) Im Fall eines Eigentumswechsels endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers am Ende des Monats, in dem die Rechtsänderung eintritt. Maßgeblich ist die Änderung im Grundbuch. Der neue Eigentümer ist von Beginn des darauffolgenden Monats an gebührenpflichtig. Von dieser Regelung bleiben privatrechtliche Ansprüche des Veräußerers gegenüber dem Erwerber, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben, unberührt. Der bisherige und der neue Gebührenpflichtige haben der Gemeinde den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird (Frontlänge in Meter).

(2) Ein Grundstück ist dann erschlossen, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist.

(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt (Hinterliegergrundstücke). Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder einem Winkel von weniger von 45 ° verlaufen.

(4) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei der gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde (Straßenendanlieger).

(5) Liegt ein Grundstück an mehreren gebührenpflichtig zu reinigenden Straßen, so wird jede Grundstücksseite entsprechen der jeweiligen Reinigungsklasse der Straße zugrunde gelegt.

(6) Bei Feststellung der zu berechnenden Grundstückslängen werden Bruchteile eines Meters kleiner als 50 cm abgerundet und ab 50 cm aufgerundet.

§ 4 Gebührensatz

(1) Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 von Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung einschl. die der Winterwartung nicht übersteigen.

(2) Die Gebühren betragen pro laufenden Meter nach § 3 zu berechnender Grundstückslängen und Jahr:

- Reinigungsklasse 1      3,38 €

- Reinigungsklasse 2      1,11 €

- Reinigungsklasse 3      0,61 €

- Reinigungsklasse 4      3,38 €

§ 5 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühr ist eine Jahresgebühr, die mit Beginn des Kalenderjahres entsteht.

(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die satzungsmäßige Durchführung der Straßenreinigung erfolgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Straßenreinigung eingestellt wird.

(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderung der Gebühr erteilt. Die Gebühr kann gemeinsam mit anderen Steuern und/oder Abgaben der Gemeinde erhoben werden.

(4) Die Gebühr wird in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig, bzw. zum 1.7. eines jeden Jahres bei Jahreszahlern. Ist der Fälligkeitszeitpunkt mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides bereits überschritten, wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlung ergebenden Nachzahlungsbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5) Die Gebühr kann nicht erhoben, wenn

1. die Veröffentlichung einer Ausschreibung zur Erbringung einer Straßenreinigungsleistung (allgemeine Reinigung, Laubentfernung, Winterdienst) durch Dritte nicht mindestens 6 Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes erfolgte,

2. eine Leistungserbringung durch die Gemeinde Hoppegarten ohne vorherige Kosten- und Leistungsrechnung erfolgte,

3. eine Beschlussvorlage zur Zustimmung der Gemeindevertretung/des Hauptausschusses für die Vergabe der Straßenreinigungsleistungen (allgemeinen Reinigung, Winterdienst, Laubentsorgung) durch Dritte bzw. zur Leistungserbringung durch die Gemeinde Hoppegarten nicht mindestens 3 Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes eingebracht wurde.

(6) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind die Zahlungen auf der Grundlage der letzten Festsetzung zu entrichten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Die Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Hoppegarten vom 10.10.2016 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 16.1.2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. Hoppegarten,

[...]

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich die Bekanntmachung der „Gebührensatzung für die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Hoppegarten“ vom xx.xx.2024 im „Amtsblatt der Gemeinde Hoppegarten mit den Ortsteilen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe“, 22. Jahrgang, Ausgabe xx/2024 an.