Beschlussvorschlag: |
(lt. Einreicher) |
Die Gemeindevertretung Hoppegarten
beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Hoppegarten. |
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§ 1 Allgemeines
Soweit in dieser Satzung Personen oder Funktionen mit einem
geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die betreffende
Bestimmung für andere Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Name der Gemeinde
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Hoppegarten“ und trägt nach
§ 9 Abs. 5 BbgKVerf die zusätzliche Bezeichnung „Rennbahngemeinde“.
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde und umfasst
die Gemarkungen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe.
(3) Verwaltungsstandort ist Lindenallee 14, 15366 Hoppegarten.
§ 3 Wappen, Flagge und Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Gemeinde ist halb gespalten und im Dornenschnitt
geteilt von Grün, Silber und Blau. Es trägt ein nach oben geöffnetes silbernes
Hufeisen, eine grüne Hopfendolde mit Stiel und Blatt und eine schräglinke
silberne Schildkröte.
(2) Die Gemeinde führt eine Flagge, dreistreifig Grün-Weiß-Grün
(Grün-Silber-Grün) im Verhältnis 1:4:1 mit dem Gemeindewappen im
Mittelstreifen.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, es zeigt das Wappen und als
Umschrift in Kapitalschrift: „GEMEINDE HOPPEGARTEN, LANDKREIS
MÄRKISCH–ODERLAND“.
(4) Die Abbildung des Gemeindewappens zu künstlerischen oder
wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts oder der
staatsbürgerlichen Bildung sind jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung
bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 4 Ortsteile mit bewohnten Gemeindeteilen und Ortsbeiräte
(1) Die Gemeinde Hoppegarten bildet gem. § 45 BbgKVerf die Ortsteile:
- Dahlwitz-Hoppegarten mit den bewohnten Gemeindeteilen Birkenstein und
Waldesruh,
- Hönow und
- Münchehofe.
(2) In den Ortsteilen sind Ortsbeiräte zu wählen. Diese bestehen:
- im OT Dahlwitz-Hoppegarten aus sieben,
- im OT Hönow aus neun und
- im OT Münchehofe aus drei Mitgliedern.
(3) Den Ortsbeiräten werden die folgenden Entscheidungsrechte
übertragen:
1. die Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von
Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung
nicht über den Ortsteil hinausgeht,
2. die Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von
öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Friedhöfen in dem jeweiligen Ortsteil,
3. die Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen
Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.
(4) Die Ortsbeiräte sind vor der Beschlussfassung der
Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten
anzuhören, wobei ihnen mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen
ist
1.
die
Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
2.
die
Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von
Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit
sie sich auf den Ortsteil beziehen,
3.
die
Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von
öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
4.
der
Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem
Ortsteil,
5.
die
Änderung der Grenzen des Ortsteils und
6.
die
Erstellung des Haushaltsplans.
§ 5 Zuständigkeiten des Bürgermeisters und des Hauptausschusses
(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu
den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche Routineangelegenheiten,
die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und von rechtlich,
politisch und finanziell wenig erheblicher Bedeutung sind. Von finanziell
erheblicher Bedeutung sind grundsätzlich Geschäfte ab 20.000 € brutto. Von
rechtlich und politisch erheblicher Bedeutung sind die Angelegenheiten, die
weitreichende rechtliche Konsequenzen mit sich bringen bzw. über die eine
intensive politische Aussprache, Beratung und Meinungsfindung in der
Gemeindevertretung und ihrer Gremien gefordert und geführt wird.
(2) Sofern kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, entscheidet
der Hauptausschuss über:
1. die Einleitung, Ausgestaltung und den Abschluss des
Vergabeverfahrensfür Lieferungen und Leistungen und den Abschluss von Verträgen
und sonstigen Vermögensgeschäften mit einer Auftragssumme in Höhe von 20.000 €
bis einschließlich 100.000 € brutto, 2. die Einleitung, Ausgestaltung und den
Abschluss des Vergabeverfahrens für Lieferungen und Leistungen nach VOB und den
Abschluss von Verträgen mit einer Auftragssumme in Höhe von 20.000 € bis
100.000 € brutto,
3. Belastungen von Grundstücken und Bestellungen von Erbbaurechten an
Grundstücken in Höhe von 20.000 € bis 100.000 € brutto, 4. Erlasse von
Einzelforderungen in Höhe von 1.000 € bis einschließlich 50.000 € brutto.
(3) Der Hauptausschuss kann über ein Geschäft der laufenden Verwaltung
entscheiden, wenn es ihm vom Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung
vorgelegt wird.
§ 6 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über Angelegenheiten des § 5
Abs. 2 Nr. 1 bis 4, sofern die jeweilige Wertobergrenze überschritten wird und
kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt. Zu den Geschäften der
laufenden Verwaltung zählen solche Routineangelegenheiten, die in mehr oder
weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und von sachlich, politisch und
finanziell wenig erheblicher Bedeutung sind.
(2) Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag des Bürgermeisters
über:
1. das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines
Beamtenverhältnisses sowie
2. die Einstellung und Entlassung der Fachbereichsleiter, der
Fachdienstleister und anderer Mitarbeiter ab der Entgeltstufe 10 sowie über die
Entlassung der Auszubildenden. Der Entscheidungsvorbehalt der
Gemeindevertretung bei einer Entlassung von Mitarbeitern und Auszubildenden
gilt nicht, sofern Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung nach
§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigen.
(3) Vor Bestellung, Wiederbestellung oder Abbestellung der
Gemeindewehrführung der Freiwilligen Feuerwehr sowie ihrer Stellvertretung
durch den Bürgermeister ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen.
(4) Die Gemeindevertretung kann auch über ein Geschäft der laufenden
Verwaltung entscheiden, wenn es ihr vom Hauptverwaltungsbeamten zur
Beschlussfassung vorgelegt wird
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden
der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden
Sitzung der Gemeindevertretung, beziehungsweise im Falle einer Berufung als
Ersatzperson nach Annahme der Wahl, schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie
andere vergütete oder unentgeltliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten mit,
soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben
sind u.a.:
1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise
Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren
ausgeübten Berufen ist auch der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben, 2. jede
Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer
juristischen Person.
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 gemachten Angaben ist dem
Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem
Eintritt schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen
öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Vorschriften der Gemeinde durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt
für die Gemeinde Hoppegarten mit den Ortsteilen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und
Münchehofe“. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses
oder deren wesentliche Inhalte werden ebenfalls im Amtsblatt der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder
eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser
Teile in der Form des Abs. 2 dadurch ersetzt werden, dass sie gemäß § 3 Abs. 2
BauGB zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt
werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister
angeordnet. Die Anordnung der Ersatzbekanntmachung muss die genauen Angaben
über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung
gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.
(4) Andere öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Informationen, die
ihrem Wesen nach nicht dem Abs. 2 und 3 entsprechen, werden durch Aushang in
den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Hoppegarten bewirkt.
Die Bekanntmachungskästen befinden sich:
1. für den Ortsteil Dahlwitz-Hoppegarten
- Lindenallee 14 (Gemeindeverwaltung),
- Rudolf-Breitscheid-Straße 39 (Herrenhaus),
- Schopenhauer Str. 18 / Hegelstraße (Bäcker),
- Hönower Weg / Straße des Friedens 2A (Bahnübergang),
2. für den Ortsteil Münchehofe
- Triftstraße 21 (Feuerwehrgerätehaus),
3. für den Ortsteil Hönow
- Mahlsdorfer Straße 59 (Parkplatz HEP),
- Stienitzstraße (Parkplatz REWE-Markt),
- Dorfstraße 42,
- Thälmannstraße 71 (Gemeindefriedhof).
Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Hierbei wird der Tag des
Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags und der
Abnahme ist auf dem Schriftstück zu vermerken.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen von Gemeindevertretung und
Hauptausschuss erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen. Die
Bekanntmachungen von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen erfolgen
durch Aushang in der Gemeindeverwaltung und werden darüber hinaus über die
Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Zeit, Ort und Tagesordnung der
Sitzungen der Ortsbeiräte werden nur in den Bekanntmachungskästen des
jeweiligen Ortsteils ausgehangen. Die Tagesordnungen sind 5 Kalendertage vor
dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die
Abnahme darf frühestens am Tage nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des
Anschlags und der Abnahme ist auf dem Schriftstück zu vermerken. Bei verkürzter
Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post oder in
den digitalen Versand gegeben wurde.
§ 9 Formen der Einwohnerbeteiligung
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) sowie den in der Hauptsatzung geregelten
Beiräten (§ 19 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in
wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
1. Einwohnerunterrichtung,
2. Einwohnerfragestunden in der Gemeindevertretung, den Ausschüssen und
Ortsbeiräten,
3. Einwohnerversammlungen,
4. Einwohnerbefragungen.
(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Formen der
Einwohnerbeteiligung werden in gesonderter „Satzung über die Einzelheiten der
förmlichen Einwohnerbeteiligung der Gemeinde Hoppegarten“
(Einwohnerbeteiligungssatzung) geregelt.
(3) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Formen der Beteiligung sind
grundsätzlich auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen.
Darüber hinaus bestehen in der Gemeinde neben dem in der Hauptsatzung
geregelten Kinder- und Jugendbeirat folgende Formen der Beteiligung/Mitwirkung
von Kindern und Jugendlichen:
1. Information und Beteiligung bei aktuellen Planungen, Vorhaben und
Projekten der Gemeinde, welche die Kinder und Jugendlichen in ihren
Angelegenheiten berühren,
2. Jugendforen,
3. aufsuchende direkte Gespräche
4. anlassbezogene Partizipationsprojekte.
(4) Die Einzelheiten und insbesondere die Verfahrensweise der Formen
der Kinder- und Jugendbeteiligung werden in einer gesonderten Richtlinie
geregelt.
§ 10 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gemeindevertretung benennt durch Abstimmung eine
Gleichstellungsbeauftragte. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat der
Gemeindeverwaltung Hoppegarten und die Mitglieder der Gemeindevertretung. Die
Ernennung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbenennung ist
möglich.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte setzt sich für frauenspezifische
Belange und Belange von Beschäftigten ein, die von Diskriminierung auf Grund
zugeschriebener Geschlechterrollen betroffen sind.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu
Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung aller
Beschäftigten haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des
Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren
Ausschüsse zu wenden.
(4) Die
Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den
Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und den
abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die
Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und soll der
Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in
einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
§ 11 Beauftragter für die Belange behinderter Menschen
(1) Die Gemeindevertretung benennt durch Abstimmung einen Beauftragten
für die Belange behinderter Menschen. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder
der Gemeindevertretung sowie Vereine mit Sitz in Hoppegarten. Die Ernennung
erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederbenennung ist möglich.
(2) Der Beauftragte für die Belange behinderter Menschen nimmt die
Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung wahr und setzt sich für
gleichwertige Lebensbedingungen und gesellschaftliche Inklusion ein. Er steht
als Ansprechpartner und Vermittler für Menschen mit Behinderungen und für
Vereine zur Verfügung, die sich den Belangen von Menschen mit Behinderungen
widmen.
(3) Dem Beauftragten für die Belange behinderter Menschen ist
Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die
Belange behinderter Menschen der Gemeinde haben, Stellung zu nehmen. Weicht
seine Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat er das Recht, sich an die
Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden.
(4) Der Beauftragten für die Belange behinderter Menschen nimmt das
Recht wahr, indem er sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des
Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der
Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in
geeigneter Weise und soll dem Behindertenbeauftragten Gelegenheit geben, den
abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
§ 12 Kinder- und Jugendbeauftragter
(1) Die Gemeindevertretung benennt durch Abstimmung aus ihren Reihen
einen Kinder- und Jugendbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder
der Gemeindevertretung sowie Vereine der Kinder- und Jugendarbeit mit Sitz in
Hoppegarten. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine
Wiederbenennung ist möglich.
(2) Der Kinder- und Jugendbeauftragte vertritt die Interessen der
Kinder und Jugendlichen gegenüber Politik und Verwaltung in engem Austausch mit
den Kindern und Jugendlichen insbesondere dem Kinder- und Jugendbeirat, an
dessen Sitzungen er teilnehmen kann. Er unterrichtet den Kinder- und
Jugendbeirat über Beratungsgegenstände der Gemeindevertretung, die für Kinder-
und Jugendliche von Interesse sind. Ebenfalls steht er als Ansprechpartner und
Vermittler für Vereine, die sich den Belangen der Kinder und Jugendlichen
widmen, für Einrichtungen der Jugendarbeit und für die Schulsozialarbeit zur
Verfügung.
(3) Dem Kinder- und Jugendbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu
Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Belange jüngerer Menschen
(Personen die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) der Gemeinde
haben, Stellung zu nehmen. Weicht seine Auffassung von der des Bürgermeisters
ab, hat er das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu
wenden.
(4) Der Kinder- und Jugendbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem er
sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und
den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet
die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und soll
dem Kinder- und Jugendbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden
Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
§ 13 Antikorruptionsbeauftragter
(1) Die Gemeindevertretung benennt durch Abstimmung einen
Antikorruptionsbeauftragten sowie einen Stellvertreter. Vorschlagsberechtigt
sind der Personalrat der Gemeindeverwaltung Hoppegarten und die Mitglieder der
Gemeindevertretung. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine
einmalige sich anschließende Wiederbenennung kann erfolgen. Eine dann
darauffolgende Wiederbenennung ist erst nach einer Ruhezeit von zwei Jahren
möglich. (2) Die Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in
der Landesverwaltung Brandenburg finden entsprechende Anwendung.
(3) Dem Antikorruptionsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, den
Hauptausschuss und die Gemeindevertretung über korruptionsgefährdete
Arbeitsbereiche und korruptionsrelevante Vorfälle in den Arbeitsbereichen in
geeigneter Weise zu unterrichten.
§ 14 Seniorenbeirat
(1) Die Gemeinde richtet zur Vertretung der Gruppe der Seniorinnen und
Senioren einen Seniorenbeirat ein.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 10 Mitglieder an. Mitglieder des Seniorenbeirates
können Personen sein, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder
werden von der Gemeindevertretung für eine im Beschluss zu bestimmende Dauer
durch Abstimmung benannt. Vorschläge der Hoppegartener Seniorenverbände und
Kirchengemeinden sollen besonders berücksichtigt werden. Der Beirat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende
vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen,
die Auswirkungen auf die Senioren haben, gegenüber der Gemeindevertretung
Stellung zu nehmen.
(4) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der
Bürgermeister kann die Einberufung verlangen. Eine ortsübliche Bekanntmachung
ist entbehrlich. Der Bürgermeister und die Mitglieder der Gemeindevertretung
haben ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden des Beirates zu
unterzeichnen.
§ 15 Kinder- und Jugendbeirat
(1) Die Gemeinde richtet zur Vertretung der Gruppen der Kinder und
Jugendlichen einen Kinder-und Jugendbeirat ein.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 10 Mitglieder an. Mitglieder des Beirates
können Personen sein, die mindestens 10 Jahre und höchstens 21 Jahre alt sind.
Die Mitglieder werden von der Gemeindevertretung für eine im Beschluss zu
bestimmende Dauer durch Abstimmung benannt. Vorschläge der Hoppegartener
Schulen, der Jugendclubs, der Jugendfeuerwehren, der Kirchengemeinden sowie der
Hoppegartener Sportvereine sollen besonders berücksichtigt werden. Der Beirat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der
Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu allen Kinder und
Jugendliche berührenden Gemeindeangelegenheiten, gegenüber der
Gemeindevertretung Stellung zu nehmen.
(4) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der
Bürgermeister kann die Einberufung verlangen. Eine ortsübliche Bekanntmachung
ist entbehrlich. Der Bürgermeister und die Mitglieder der Gemeindevertretung
haben ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden des Beirates zu
unterzeichnen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.10.2021 außer Kraft.