Beschlussvorschlag:

(lt. Einreicher)

Die Gemeindevertretung Hoppegarten beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Hoppegarten.

§ 1 Allgemeines

Soweit in dieser Satzung Personen oder Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die betreffende Bestimmung für andere Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 Name der Gemeinde

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Hoppegarten“ und trägt nach § 9 Abs. 5 BbgKVerf die zusätzliche Bezeichnung „Rennbahngemeinde“.

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde und umfasst die Gemarkungen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe.

(3) Verwaltungsstandort ist Lindenallee 14, 15366 Hoppegarten.

§ 3 Wappen, Flagge und Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Gemeinde ist halb gespalten und im Dornenschnitt geteilt von Grün, Silber und Blau. Es trägt ein nach oben geöffnetes silbernes Hufeisen, eine grüne Hopfendolde mit Stiel und Blatt und eine schräglinke silberne Schildkröte.

(2) Die Gemeinde führt eine Flagge, dreistreifig Grün-Weiß-Grün (Grün-Silber-Grün) im Verhältnis 1:4:1 mit dem Gemeindewappen im Mittelstreifen.

(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, es zeigt das Wappen und als Umschrift in Kapitalschrift: „GEMEINDE HOPPEGARTEN, LANDKREIS MÄRKISCH–ODERLAND“.

(4) Die Abbildung des Gemeindewappens zu künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts oder der staatsbürgerlichen Bildung sind jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 4 Ortsteile mit bewohnten Gemeindeteilen und Ortsbeiräte

(1) Die Gemeinde Hoppegarten bildet gem. § 45 BbgKVerf die Ortsteile:

- Dahlwitz-Hoppegarten mit den bewohnten Gemeindeteilen Birkenstein und Waldesruh,

- Hönow und

- Münchehofe.

(2) In den Ortsteilen sind Ortsbeiräte zu wählen. Diese bestehen:

- im OT Dahlwitz-Hoppegarten aus sieben,

- im OT Hönow aus neun und

- im OT Münchehofe aus drei Mitgliedern.

(3) Den Ortsbeiräten werden die folgenden Entscheidungsrechte übertragen:

1. die Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,

2. die Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Friedhöfen in dem jeweiligen Ortsteil,

3. die Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

(4) Die Ortsbeiräte sind vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten anzuhören, wobei ihnen mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist

1.    die Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,

2.    die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,

3.    die Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,

4.    der Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,

5.    die Änderung der Grenzen des Ortsteils und

6.    die Erstellung des Haushaltsplans.

§ 5 Zuständigkeiten des Bürgermeisters und des Hauptausschusses

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche Routineangelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und von rechtlich, politisch und finanziell wenig erheblicher Bedeutung sind. Von finanziell erheblicher Bedeutung sind grundsätzlich Geschäfte ab 20.000 € brutto. Von rechtlich und politisch erheblicher Bedeutung sind die Angelegenheiten, die weitreichende rechtliche Konsequenzen mit sich bringen bzw. über die eine intensive politische Aussprache, Beratung und Meinungsfindung in der Gemeindevertretung und ihrer Gremien gefordert und geführt wird.

(2) Sofern kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, entscheidet der Hauptausschuss über:

1. die Einleitung, Ausgestaltung und den Abschluss des Vergabeverfahrensfür Lieferungen und Leistungen und den Abschluss von Verträgen und sonstigen Vermögensgeschäften mit einer Auftragssumme in Höhe von 20.000 € bis einschließlich 100.000 € brutto, 2. die Einleitung, Ausgestaltung und den Abschluss des Vergabeverfahrens für Lieferungen und Leistungen nach VOB und den Abschluss von Verträgen mit einer Auftragssumme in Höhe von 20.000 € bis 100.000 € brutto,

3. Belastungen von Grundstücken und Bestellungen von Erbbaurechten an Grundstücken in Höhe von 20.000 € bis 100.000 € brutto, 4. Erlasse von Einzelforderungen in Höhe von 1.000 € bis einschließlich 50.000 € brutto.

(3) Der Hauptausschuss kann über ein Geschäft der laufenden Verwaltung entscheiden, wenn es ihm vom Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

§ 6 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über Angelegenheiten des § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, sofern die jeweilige Wertobergrenze überschritten wird und kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche Routineangelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und von sachlich, politisch und finanziell wenig erheblicher Bedeutung sind.

(2) Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag des Bürgermeisters über:

1. das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie

2. die Einstellung und Entlassung der Fachbereichsleiter, der Fachdienstleister und anderer Mitarbeiter ab der Entgeltstufe 10 sowie über die Entlassung der Auszubildenden. Der Entscheidungsvorbehalt der Gemeindevertretung bei einer Entlassung von Mitarbeitern und Auszubildenden gilt nicht, sofern Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigen.

(3) Vor Bestellung, Wiederbestellung oder Abbestellung der Gemeindewehrführung der Freiwilligen Feuerwehr sowie ihrer Stellvertretung durch den Bürgermeister ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen.

(4) Die Gemeindevertretung kann auch über ein Geschäft der laufenden Verwaltung entscheiden, wenn es ihr vom Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt wird

§ 7 Mitteilungspflichten

(1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung, beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl, schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder unentgeltliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind u.a.:

1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist auch der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben, 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person.

(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften der Gemeinde durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten mit den Ortsteilen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe“. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses oder deren wesentliche Inhalte werden ebenfalls im Amtsblatt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Abs. 2 dadurch ersetzt werden, dass sie gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung der Ersatzbekanntmachung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.

(4) Andere öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Informationen, die ihrem Wesen nach nicht dem Abs. 2 und 3 entsprechen, werden durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Hoppegarten bewirkt.

Die Bekanntmachungskästen befinden sich:

1. für den Ortsteil Dahlwitz-Hoppegarten

- Lindenallee 14 (Gemeindeverwaltung),

- Rudolf-Breitscheid-Straße 39 (Herrenhaus),

- Schopenhauer Str. 18 / Hegelstraße (Bäcker),

- Hönower Weg / Straße des Friedens 2A (Bahnübergang),

2. für den Ortsteil Münchehofe

- Triftstraße 21 (Feuerwehrgerätehaus),

3. für den Ortsteil Hönow

- Mahlsdorfer Straße 59 (Parkplatz HEP),

- Stienitzstraße (Parkplatz REWE-Markt),

- Dorfstraße 42,

- Thälmannstraße 71 (Gemeindefriedhof).

Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Hierbei wird der Tag des Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags und der Abnahme ist auf dem Schriftstück zu vermerken.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen von Gemeindevertretung und Hauptausschuss erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen. Die Bekanntmachungen von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen erfolgen durch Aushang in der Gemeindeverwaltung und werden darüber hinaus über die Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte werden nur in den Bekanntmachungskästen des jeweiligen Ortsteils ausgehangen. Die Tagesordnungen sind 5 Kalendertage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags und der Abnahme ist auf dem Schriftstück zu vermerken. Bei verkürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post oder in den digitalen Versand gegeben wurde.

§ 9 Formen der Einwohnerbeteiligung

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) sowie den in der Hauptsatzung geregelten Beiräten (§ 19 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:

1. Einwohnerunterrichtung,

2. Einwohnerfragestunden in der Gemeindevertretung, den Ausschüssen und Ortsbeiräten,

3. Einwohnerversammlungen,

4. Einwohnerbefragungen.

(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in gesonderter „Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung der Gemeinde Hoppegarten“ (Einwohnerbeteiligungssatzung) geregelt.

(3) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Formen der Beteiligung sind grundsätzlich auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus bestehen in der Gemeinde neben dem in der Hauptsatzung geregelten Kinder- und Jugendbeirat folgende Formen der Beteiligung/Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen:

1. Information und Beteiligung bei aktuellen Planungen, Vorhaben und Projekten der Gemeinde, welche die Kinder und Jugendlichen in ihren Angelegenheiten berühren,

2. Jugendforen,

3. aufsuchende direkte Gespräche

4. anlassbezogene Partizipationsprojekte.

(4) Die Einzelheiten und insbesondere die Verfahrensweise der Formen der Kinder- und Jugendbeteiligung werden in einer gesonderten Richtlinie geregelt.

§ 10 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gemeindevertretung benennt durch Abstimmung eine Gleichstellungsbeauftragte. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat der Gemeindeverwaltung Hoppegarten und die Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbenennung ist möglich.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte setzt sich für frauenspezifische Belange und Belange von Beschäftigten ein, die von Diskriminierung auf Grund zugeschriebener Geschlechterrollen betroffen sind.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung aller Beschäftigten haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden.

 (4) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

§ 11 Beauftragter für die Belange behinderter Menschen

(1) Die Gemeindevertretung benennt durch Abstimmung einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Gemeindevertretung sowie Vereine mit Sitz in Hoppegarten. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederbenennung ist möglich.

(2) Der Beauftragte für die Belange behinderter Menschen nimmt die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung wahr und setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen und gesellschaftliche Inklusion ein. Er steht als Ansprechpartner und Vermittler für Menschen mit Behinderungen und für Vereine zur Verfügung, die sich den Belangen von Menschen mit Behinderungen widmen.

(3) Dem Beauftragten für die Belange behinderter Menschen ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Belange behinderter Menschen der Gemeinde haben, Stellung zu nehmen. Weicht seine Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat er das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden.

(4) Der Beauftragten für die Belange behinderter Menschen nimmt das Recht wahr, indem er sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und soll dem Behindertenbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

§ 12 Kinder- und Jugendbeauftragter

(1) Die Gemeindevertretung benennt durch Abstimmung aus ihren Reihen einen Kinder- und Jugendbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Gemeindevertretung sowie Vereine der Kinder- und Jugendarbeit mit Sitz in Hoppegarten. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederbenennung ist möglich.

(2) Der Kinder- und Jugendbeauftragte vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber Politik und Verwaltung in engem Austausch mit den Kindern und Jugendlichen insbesondere dem Kinder- und Jugendbeirat, an dessen Sitzungen er teilnehmen kann. Er unterrichtet den Kinder- und Jugendbeirat über Beratungsgegenstände der Gemeindevertretung, die für Kinder- und Jugendliche von Interesse sind. Ebenfalls steht er als Ansprechpartner und Vermittler für Vereine, die sich den Belangen der Kinder und Jugendlichen widmen, für Einrichtungen der Jugendarbeit und für die Schulsozialarbeit zur Verfügung.

(3) Dem Kinder- und Jugendbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Belange jüngerer Menschen (Personen die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) der Gemeinde haben, Stellung zu nehmen. Weicht seine Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat er das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden.

(4) Der Kinder- und Jugendbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem er sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und soll dem Kinder- und Jugendbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

§ 13 Antikorruptionsbeauftragter

(1) Die Gemeindevertretung benennt durch Abstimmung einen Antikorruptionsbeauftragten sowie einen Stellvertreter. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat der Gemeindeverwaltung Hoppegarten und die Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige sich anschließende Wiederbenennung kann erfolgen. Eine dann darauffolgende Wiederbenennung ist erst nach einer Ruhezeit von zwei Jahren möglich. (2) Die Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg finden entsprechende Anwendung.

(3) Dem Antikorruptionsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, den Hauptausschuss und die Gemeindevertretung über korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche und korruptionsrelevante Vorfälle in den Arbeitsbereichen in geeigneter Weise zu unterrichten.

§ 14 Seniorenbeirat

(1) Die Gemeinde richtet zur Vertretung der Gruppe der Seniorinnen und Senioren einen Seniorenbeirat ein.

(2) Dem Beirat gehören bis zu 10 Mitglieder an. Mitglieder des Seniorenbeirates können Personen sein, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder werden von der Gemeindevertretung für eine im Beschluss zu bestimmende Dauer durch Abstimmung benannt. Vorschläge der Hoppegartener Seniorenverbände und Kirchengemeinden sollen besonders berücksichtigt werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren haben, gegenüber der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen.

(4) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung verlangen. Eine ortsübliche Bekanntmachung ist entbehrlich. Der Bürgermeister und die Mitglieder der Gemeindevertretung haben ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden des Beirates zu unterzeichnen.

§ 15 Kinder- und Jugendbeirat

(1) Die Gemeinde richtet zur Vertretung der Gruppen der Kinder und Jugendlichen einen Kinder-und Jugendbeirat ein.

(2) Dem Beirat gehören bis zu 10 Mitglieder an. Mitglieder des Beirates können Personen sein, die mindestens 10 Jahre und höchstens 21 Jahre alt sind. Die Mitglieder werden von der Gemeindevertretung für eine im Beschluss zu bestimmende Dauer durch Abstimmung benannt. Vorschläge der Hoppegartener Schulen, der Jugendclubs, der Jugendfeuerwehren, der Kirchengemeinden sowie der Hoppegartener Sportvereine sollen besonders berücksichtigt werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu allen Kinder und Jugendliche berührenden Gemeindeangelegenheiten, gegenüber der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen.

(4) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung verlangen. Eine ortsübliche Bekanntmachung ist entbehrlich. Der Bürgermeister und die Mitglieder der Gemeindevertretung haben ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden des Beirates zu unterzeichnen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.10.2021 außer Kraft.