Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung stellt gemäß § 79 Abs. 1 BbgKVerf fest, dass das Grundstück in der Gemarkung Hönow, Flur 2, Flurstücke 2531 und 2534, hieraus eine Teilfläche von ca. 4.300 m², für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben in absehbarer Zeit nicht notwendig ist.

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Begründung eines Erbbaurechtes an dem zu bildenden Grundstück mit einem jährlichen Erbbauzins von 4 %. Die ersten fünf Jahre ist der Erbbaurechtsvertragsnehmer vom Erbbauzins befreit.

 

Der Entwurf des Erbbaurechtsvertrages ist der Gemeindevertretung zur Entscheidung zu geben.