Sitzung: 28.03.2011 Gemeindevertretung
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 5, Enthaltungen: 1
Vorlage: DS 207/2010/08-14
Beschlussvorschlag: |
Die
Gemeindevertretung stellt gemäß § 79 Abs. 1 BbgKVerf fest, dass das
Grundstück in der Gemarkung Hönow, Flur 2, Flurstücke 2531 und 2534, hieraus
eine Teilfläche von ca. 4.300 m², für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben in
absehbarer Zeit nicht notwendig ist. Die
Gemeindevertretung beschließt die Begründung eines Erbbaurechtes an dem zu
bildenden Grundstück mit einem jährlichen Erbbauzins von 4 %. Die ersten fünf
Jahre ist der Erbbaurechtsvertragsnehmer vom Erbbauzins befreit. Der Entwurf des
Erbbaurechtsvertrages ist der Gemeindevertretung zur Entscheidung zu geben. |