Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung stellt gemäß § 79 Abs. 1 BbgKVerf fest, dass die Grundstücke in der Gemarkung Dahlwitz-Hoppegarten, Flur 6, Flurstück 689 und eine unvermessene Teilfläche von ca. 700 m² aus dem Flurstück 1108 für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben in absehbarer Zeit nicht notwendig sind.

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Verkauf dieser Grundstücke an die Antragstellerin zum aktuellen Verkehrswert. Die Kosten des Verkehrswertgutachtens, der Vermessung und der Vertragsdurchführung sind von der Käuferin zu übernehmen.