Beschlussvorschlag: (Lt. Antrag des Einreichers) |
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Die Gemeindevertretung Hoppegarten beschließt: |
Ab
sofort ist beim Verkauf/Verpachtung von Baugrundstücken der Gemeinde
Hoppegarten, bei denen die vorgesehene Bebauung einen
Energiebedarf bedingt (Wohnbau und Gewerbe), unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen
Angemessenheit
(ggf. ermittelt mit Solarkataster) die Installation von Photovoltaik-,
Solarthermie- oder Hybridanlagen oder sonstige geeignete Anlagen
(Energiegewinnungsanlagen) zu vereinbaren. Hierbei ist ggf. eine
Mindestleistung vorzusehen.
Bei
Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1)
Nr. 4 BauGB die Installation einer Energiegewinnungsanlage zu vereinbaren.
Soweit die Installation von solchen Anlagen weder durch Grundstückskaufvertrag
noch durch städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, muss deren
Installation auf oder an Gebäuden unter Beachtung des Abwägungsgebots, der
örtlichen Situation, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
durch Bebauungsplan (d. h. neu aufzustellenden B-Plan für bislang unbebaute
Flächen) gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden.