Beschlussvorschlag: (Lt. Antrag des Einreichers)

 

 

Die Gemeindevertretung Hoppegarten beschließt:

 

Ab sofort ist beim Verkauf/Verpachtung von Baugrundstücken der Gemeinde

Hoppegarten, bei denen die vorgesehene Bebauung einen Energiebedarf bedingt (Wohnbau und Gewerbe), unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Angemessenheit (ggf. ermittelt mit Solarkataster) die Installation von Photovoltaik-, Solarthermie- oder Hybridanlagen oder sonstige geeignete Anlagen (Energiegewinnungsanlagen) zu vereinbaren. Hierbei ist ggf. eine Mindestleistung vorzusehen.

Bei Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1) Nr. 4 BauGB die Installation einer Energiegewinnungsanlage zu vereinbaren. Soweit die Installation von solchen Anlagen weder durch Grundstückskaufvertrag noch durch städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, muss deren Installation auf oder an Gebäuden unter Beachtung des Abwägungsgebots, der örtlichen Situation, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch Bebauungsplan (d. h. neu aufzustellenden B-Plan für bislang unbebaute Flächen) gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden.