Diskussion der Ausschussmitglieder, ob zur Änderung des Planverfahrens ein neuer Beschluss erforderlich ist. Der Planer und die Verwaltung erklären, dass in dieser frühen Phase des Verfahrens die Umwidmung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in einen Bebauungsplan möglich ist.

Die Verwaltung legt den diesbezüglich geänderten Beschlusstext vor:

Die Gemeindevertretung Hoppegarten beschließt, das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „An der Feuerwehr“ als reguläres Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt durch entsprechende vertragliche Absicherung weiterhin der Eigentümer der Flurstücke im Geltungsbereich. Die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

Der Ausschuss stimmt über den geänderten Beschlussvorschlag ab.